Forderungswesen & Zwangsvollstreckung
Die Durchsetzung von Forderungen und Zwangsvollstreckung in Griechenland gehören zu den Kernkompetenzen unserer Anwaltsgesellschaft. Wir sind regelmäßig für ausländische Mandanten in Griechenland tätig und in der Lage, optimale Ergebnisse für unsere Mandanten zu gewährleisten.
Zustellungen und Vollstreckungsaufträge werden gemäß dem griechischen Vollstreckungsrecht direkt vom Rechtsanwalt des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher erteilt. Vor dem Beginn der Vollstreckung, hat eine Zustellung des vollstreckbaren Titels in beglaubigter Kopie und mit einer letzten Zahlungsaufforderung an den Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher zu erfolgen. In dieser Zahlungsaufforderung ist jeder einzelne Forderungsbetrag (u.a. Forderungssumme, Zinsen, Gerichtskosten, sonstige Gebühren) ausführlich aufzuführen. Die Zwangsvollstreckung beginnt nach Ablauf einer 3tägigen Frist nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung.
Falls noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt, sollte ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein griechisches oder für ein europäisches Mahnverfahren vorliegen um darüber zu entscheiden auf welchem Wege ein vollstreckbarer Titel erhalten werden kann.
Die EU- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO EU/1215/2012) ermöglicht die Zwangsvollstreckung von Urteilen europäischer Mitgliedstaaten im europäischen Ausland (u.a. in Griechenland), ohne die Durchführung eines zeit- und kostenaufwendigen Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens. Im Anschluss zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 53 EuGVVO kann die Zwangsvollstreckung in Griechenland entsprechend dem Verfahren zur Vollstreckung griechischer Vollstreckungstitel durchgeführt werden.
Vollstreckbare Titel
1. Vollstreckungsbescheid in Griechenland
Mahnverfahren in Griechenland
Für Forderungen, gegen Schuldner mit Sitz in Griechenland, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, sieht die griechische ZPO die Möglichkeit der Erteilung eines Vollstreckungsbescheids vor. Allerdings ist das Bestehen des Anspruchs nicht nur zu behaupten, sondern ausnahmslos durch Einreichung von Urkunden zu beweisen.
2. Europäischer Vollstreckungstitel EuVTVO
Unbestrittene Forderungen, die bereits durch eine Gerichtentscheidung bestätigt wurden, können mit einem sog. Europäischen Vollstreckungstitel (anwendbar auf alle Zivil- und Handelssachen) versehen werden. Dieser Titel ist in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung zu vollstrecken und wie ein eigener Titel eines nationalen Gerichts zu behandeln. Der Europäische Vollstreckungstitel ist jederzeit beim Ursprungsgericht der Entscheidung auf Antrag durch ein entsprechendes Formblatt einzuholen. Eine unbestrittene Forderung liegt vor, wenn der Schuldner der Forderung entweder ausdrücklich zugestimmt hat, nicht widersprochen hat, sie in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat oder durch Säumnis ein stillschweigendes Zugeständnis begründet hat. Ob es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um ein Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid handelt, ist unerheblich.
Die Vollstreckung im Zweitstaat erfolgt durch Vorlage der Entscheidung samt Europäischem Vollstreckungstitel bei der zuständigen Stelle und richtet sich sodann ohne weitere Vollstreckbarerklärung nach dem Recht des Zweitstaats. Rechtsbehelfe wegen entgegenstehender Rechtskraft oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bei eingelegtem Rechtsmittel gegen die erststaatliche Entscheidung stehen dem Schuldner sodann erst auf der Vollstreckungsebene zu.
3. Der Europäische Zahlungsbefehl
Der Europäische Zahlungsbefehl ist ein standardisiertes Verfahren, das ermöglicht, ausländische Forderungen einzuziehen. Der Vorteil des Europäischen Zahlungsbefehls besteht darin, dass es sich um eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit handelt, internationale Forderungen einzuziehen. Falls der Antragsgegner Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl an das örtlich zuständige Gericht verwiesen und ein ordentliches Gerichtsverfahren weitergeführt. Falls der Antragsgegner keinen Widerspruch einlegt, gilt der Europäische Zahlungsbefehl als vollstreckbar.
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