Prozessführung & Mediation
Wir sind auf zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und vertragsrechtliche Prozessführung in Griechenland spezialisiert. Unseren internationalen (deutsch- und englischsprachigen) Mandanten stehen entsprechend deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte zur Verfügung. Dadurch gewährleisten wir Ihnen stets eine optimale Vertretung vor allen griechischen Gerichten in allen Instanzen und Schiedsgerichten.
Besonderheiten der griechischen Zivilprozessordnung:
Zustellungen erfolgen nach Parteibetrieb durch einen Gerichtsvollzieher d. h. diese erfolgen nicht von Amts wegen.
Ein Klageschriftsatz muss innerhalb von einer 30tägigen Frist ab der Klageeinreichung an den Prozessgegner zugestellt werden. Falls der Prozessgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist die Klage innerhalb einer 60tägigen Frist auf dem internationalen Rechtshilfeweg zuzustellen. Im Fall einer Fristversäumnis ist die die Klageerhebung rechtlich unwirksam.
Die griechische Zivilprozessordnung sieht keine mündliche Verhandlung vor. Der Zeugenbeweis wird durch Einreichung von eidesstattlichen Erklärungen vollzogen. Ausnahmsweise kann eine Zeugenvernehmung vom Gericht angeordnet werden.
Innerhalb einer 100tägigen Frist von der Klageeinreichung bzw. einer 130tägigen Frist von der Klageeinreichung falls der Prozessgegner seinen Wohnsitz im Ausland haben die Prozessparteien ihre Schriftsätze, Prozessvollmachten und Beweismittel beim zuständigen Gericht einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden und demnach werden Schriftsätze, die nicht fristgemäß eingereicht werden, vom Gericht nicht berücksichtigt. Die Versäumnis dieser Frist führt zu einem Versäumnisurteil.
Die beklagte Partei erhält erst nach Einreichung der Schriftsätze durch beide Prozessparteien bei Gericht erstmals Einblick in die Beweismittel der Gegenpartei.
Nach fristgemäßer Einreichung der Schriftsätze vor Gericht, können die Prozessparteien innerhalb einer weiteren 15tägigen einen weiteren Schriftsatz bei Gericht einreichen, mit dem sie zur Klageschrift des Prozessgegners sowie zu den vorgebrachten Beweismitteln Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt dieser Verfahrensabschnitt als abgeschlossen. Das Gericht entscheidet in der Sache grundsätzlich nach Aktenlage.
Mediation ist zwingend in den Zivilprozess eingebunden. Es besteht die Möglichkeit zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten durch Mediation zu schlichten. Der Nachweis eines ersten Mediationstermins ist nunmehr eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Bei einem Streitwert ab 30.000,00 € ist mit den Beweismitteln, ein Protokoll des ersten Mediationstermins einzureichen.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!